Kurz beantwortet
Der Mutterschutz beginnt 42 Tage vor dem errechneten Termin und endet 56 Tage nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach 84 Tagen. Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. Elterngeld wird höchstens drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt, Kindergeld sechs Monate.
Die meisten Fristen der ersten 1000 Tage sind keine Schikane, sondern schlecht kommuniziert. Wer sie verpasst, verliert Geld: beim Elterngeld bis zu drei Monatsbeträge, beim Kindergeld bis zu sechs. Bei der Elternzeit steht sogar der Zeitpunkt selbst auf dem Spiel, weil der Arbeitgeber sie nicht rückwirkend gewähren muss. Dieser Rechner nimmt dir das Nachschlagen ab – und legt offen, wie jede Zahl zustande kommt.
Fristenrechner
Errechneten Termin eintragen. Ist das Kind schon da, kommt das Geburtsdatum dazu – dann stimmen auch die Schutzfristen. Die Berechnung läuft vollständig in deinem Browser: Kein Datum wird übertragen oder gespeichert.
Wie werden die Fristen berechnet?
Alle Angaben lassen sich auf zwei Ausgangswerte zurückführen: den errechneten Termin und das tatsächliche Geburtsdatum. Aus diesen beiden Daten ergibt sich alles Weitere nach festen Formeln.
| Frist | Berechnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Beginn Mutterschutz | errechneter Termin − 42 Tage | § 3 Abs. 1 MuSchG |
| Ende Mutterschutz | Geburt + 56 Tage, bei Früh- oder Mehrlingsgeburt + 84 Tage, zuzüglich der vor dem Termin nicht genutzten Tage | § 3 Abs. 2 MuSchG |
| Bescheinigung Mutterschaftsgeld | errechneter Termin − 49 Tage | § 24i SGB V |
| Elternzeit ab Geburt anmelden | errechneter Termin − 49 Tage | § 16 Abs. 1 BEEG |
| Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz anmelden | Ende Mutterschutz − 49 Tage | § 16 Abs. 1 BEEG |
| Geburt anzeigen | Geburt + 7 Tage | § 18 PStG |
| Elterngeld rückwirkend | Geburt + 3 Lebensmonate | § 7 Abs. 1 BEEG |
| Kindergeld rückwirkend | Geburt + 6 Monate | § 66 Abs. 3 EStG |
| U3 | Lebenswoche 4 bis 5 | Kinder-Richtlinie G-BA |
| U4 | Lebensmonat 3 bis 4 | Kinder-Richtlinie G-BA |
| U5 | Lebensmonat 6 bis 7 | Kinder-Richtlinie G-BA |
| U6 | Lebensmonat 10 bis 12 | Kinder-Richtlinie G-BA |
| U7 | Lebensmonat 21 bis 24 | Kinder-Richtlinie G-BA |
| Anspruch auf Betreuung | Geburt + 12 Monate | § 24 Abs. 2 SGB VIII |
Beispielrechnung für einen Termin am 15. März
Angenommen, der errechnete Termin liegt auf dem 15. März, und das Kind kommt tatsächlich am 8. März zur Welt, also sieben Tage früher. Dann ergibt sich folgendes Bild:
| Datum | Was passiert | Wie es zustande kommt |
|---|---|---|
| 1. Februar | Mutterschutz beginnt | 15. März minus 42 Tage |
| 8. März | Geburt, U1 | sieben Tage vor dem Termin |
| 15. März | Anmeldung der Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz | Ende Mutterschutz minus 49 Tage |
| 10. Mai | Mutterschutz endet | 8. März plus 56 Tage plus 7 nicht genutzte Tage |
| 8. Juni | Elterngeld: Grenze für rückwirkende Zahlung | 8. März plus drei Lebensmonate |
| 8. September | Kindergeld: Grenze für rückwirkende Zahlung | 8. März plus sechs Monate |
| 8. März des Folgejahres | Anspruch auf Betreuung | erster Geburtstag |
An diesem Beispiel sieht man den Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Die Anmeldung der Elternzeit liegt zeitlich vor dem Ende des Mutterschutzes, nämlich rund eine Woche nach der Geburt. Wer erst am letzten Tag der Schutzfrist daran denkt, hat die Frist um fast zwei Monate verpasst.
Warum die Elternzeit-Frist die härteste ist
Elterngeld und Kindergeld sind unangenehm, wenn man spät dran ist: Es fehlen Monatsbeträge, der Anspruch selbst bleibt bestehen. Bei der Elternzeit ist es anders. Sie ist beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn anzumelden, und dieser Zeitpunkt lässt sich nicht nachholen. Meldest du später an, verschiebt sich der Beginn entsprechend nach hinten.
Seit dem 1. Mai 2025 genügt dafür Textform. Eine E-Mail reicht also, sofern das Kind ab diesem Datum geboren wurde; für ältere Kinder gilt weiterhin die strengere Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Wichtig ist außerdem: Bei der Anmeldung ist verbindlich zu erklären, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Elternzeit genommen werden soll.
Lebensmonate sind keine Kalendermonate
Beim Elterngeld wird in Lebensmonaten des Kindes gerechnet, nicht in Kalendermonaten. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt und endet einen Tag vor dem gleichen Datum im Folgemonat. Bei einer Geburt am 20. Juli läuft der erste Lebensmonat also bis zum 19. August.
Das klingt nach Haarspalterei, entscheidet aber darüber, welche Monate noch bezahlt werden. Unser Rechner rechnet deshalb konsequent in Lebensmonaten und fängt dabei auch die Fälle ab, in denen der Geburtstag im Folgemonat gar nicht existiert – bei einer Geburt am 31. Januar endet der erste Lebensmonat am 27. oder 28. Februar.
Welche Fristen kosten Geld, welche nur Nerven?
Es lohnt sich, die Termine in drei Gruppen zu sortieren, weil sie unterschiedlich streng sind.
Echte Ausschlussfristen mit Rechtsfolge. Die Anmeldung der Elternzeit gehört dazu: Sieben Wochen vor Beginn, sonst verschiebt sich der Start. Auch die Anzeige der Geburt beim Standesamt binnen einer Woche ist eine gesetzliche Pflicht, um die sich in vielen Kliniken allerdings das Krankenhaus kümmert.
Fristen, die Geld kosten. Elterngeld und Kindergeld sind nicht an eine harte Frist gebunden, aber rückwirkend wird nur begrenzt gezahlt. Der Anspruch bleibt bestehen, die Monate davor sind weg. Beim Elterngeld ist der Antrag erst nach der Geburt möglich, weil ein Nachweis über die Geburt beiliegen muss – vorbereiten lässt er sich trotzdem vorher.
Medizinische Zeitfenster mit Toleranz. Die U-Untersuchungen haben feste Fenster, aber Spielraum. Wer einen Termin verpasst, ruft in der Praxis an und holt ihn nach. Anders als bei Behördenfristen entscheidet hier der Zustand des Kindes, nicht das Datum des Eingangsstempels.
Diese Unterscheidung erspart unnötige Sorge. Ein um zwei Wochen verschobener U-Termin ist etwas völlig anderes als ein um zwei Wochen verspäteter Antrag.
Was bei den Betreuungsplätzen wirklich gilt
Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung besteht ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Er sagt jedoch nichts darüber aus, wann angemeldet werden muss – diese Fristen setzen die Kommunen selbst, und sie unterscheiden sich erheblich. In vielen Städten laufen die Anmeldungen für den Sommer ein Jahr im Voraus, andernorts gibt es laufende Vormerklisten.
Deshalb gibt der Rechner hier bewusst keinen Stichtag aus, sondern den Anspruchsbeginn und den Hinweis, die eigene Gemeinde zu fragen. Eine erfundene Präzision wäre an dieser Stelle schlechter als gar keine Angabe.
Alle Termine im eigenen Kalender
Nach der Berechnung kannst du sämtliche Fristen als Kalenderdatei herunterladen. Jeder Termin bringt eine Erinnerung zwei Wochen vorher mit und trägt im Beschreibungstext die Formel und die Rechtsgrundlage – so ist auch in einem halben Jahr noch nachvollziehbar, woher das Datum stammt.
Die Datei entsteht dabei ebenfalls vollständig auf deinem Gerät. Sie lässt sich in jeden gängigen Kalender importieren, ohne dass Daten an uns oder an Dritte gehen.
Was dieser Rechner nicht leistet
Er ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung folgt den gesetzlichen Regelfällen; Sonderkonstellationen wie Adoption, Beschäftigung in mehreren Arbeitsverhältnissen, Selbstständigkeit oder Bezug von Lohnersatzleistungen können abweichen. Verbindliche Auskünfte geben die Elterngeldstelle, die Krankenkasse, der Arbeitgeber und die zuständige Kommune.
Welche Termine in welchen Lebensabschnitt fallen, steht ausführlich bei den einzelnen Monaten – etwa im 1. Lebensmonat mit den Anträgen der ersten Wochen oder im 6. Lebensmonat rund um die U5. Einen Überblick über den gesamten Zeitraum gibt die Übersicht aller 1000 Tage, und wie wir Angaben prüfen, steht unter Quellen und Qualitätsstandards.
Häufige Fragen
Wann beginnt und endet der Mutterschutz?
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin, also 42 Tage davor, und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung verlängert sich die nachgeburtliche Frist auf zwölf Wochen. Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, werden die nicht genutzten Tage der vorgeburtlichen Frist hinten angehängt.
Bis wann muss ich Elternzeit anmelden?
Spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber. Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren sind, genügt Textform, also auch eine E-Mail. Der Haken: Wer direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen will, muss die Anmeldung ungefähr eine Woche nach der Geburt raushaben, weil die Sieben-Wochen-Frist dann mitten in die Schutzfrist fällt.
Wie lange kann Elterngeld rückwirkend beantragt werden?
Für höchstens drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung. Gezählt werden Lebensmonate des Kindes, nicht Kalendermonate: Der erste Lebensmonat beginnt am Geburtstag und endet einen Tag vor dem gleichen Datum im Folgemonat.
Welche Frist gilt beim Kindergeld?
Kindergeld wird rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags gezahlt. Wer später beantragt, verliert die davor liegenden Monate endgültig.
Wann muss ich einen Betreuungsplatz anmelden?
Der Rechtsanspruch besteht ab dem ersten Geburtstag. Die Anmeldefristen setzen die Kommunen selbst, sie liegen häufig sechs bis zwölf Monate vor dem gewünschten Start, in Ballungsräumen teils früher. Der Anspruch verschafft keinen Platz, wenn die örtliche Frist verstrichen ist – deshalb gehört die eigene Gemeinde früh gefragt.
Werden meine Daten gespeichert?
Nein. Die gesamte Berechnung läuft im Browser deines Geräts. Das eingegebene Datum wird nicht an unseren Server übertragen, nicht gespeichert und nicht ausgewertet. Auch die Kalenderdatei entsteht lokal.
Quellen
- Mutterschutzgesetz: § 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: § 16 BEEG – Inanspruchnahme der Elternzeit, seit dem 1. Mai 2025 in Textform
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: § 7 BEEG – Antragstellung, rückwirkende Zahlung für höchstens drei Lebensmonate
- Einkommensteuergesetz: § 66 Abs. 3 EStG – Kindergeld rückwirkend für sechs Monate
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch: § 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Kinder-Richtlinie – Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9
Zuletzt geprüft am 21.08.2026